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Beratungseinsatz (Pflegeversicherung) / 2 Leistungsinhalt

Yvonne Ehrmann
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Beim Beratungseinsatz wird die Pflegesituation auf der Grundlage des Allgemein- und Ernährungszustands des Pflegebedürftigen beurteilt. Die Belastung der Pflegeperson (physische und psychische Belastung) ist mit einzubeziehen. Darüber hinaus ist das pflegerische Umfeld zu bewerten, beispielsweise ob Hinweise auf Verwahrlosung vorliegen.

Aufgrund der Pflegesituation können Maßnahmen zur Verbesserung empfohlen werden. Dies können sein:

  • Beratung und Hilfestellung durch den Pflegedienst, durch die von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft oder die anerkannte Beratungsstelle (z. B. Anleitung zu pflegeerleichternden Techniken, aktivierende Pflege),
  • Pflegekurse, Tages- und Nachtpflege, häusliche Pflege,
  • Kurzzeitpflege in Krisensituationen,
  • Einleitung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Einsatz von Pflege-/Hilfsmitteln,
  • Anpassung des Wohnraums,
  • Empfehlung der Überprüfung des Pflegegrads bei Veränderung der Pflegesituation des Pflegebedürftigen,
  • Einschaltung des behandelnden Arztes,
  • Einschaltung kommunaler Einrichtungen,
  • Anregung gesetzlicher Betreuung nach dem Betreuungsgesetz.

Die Beratungspersonen haben die gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen weiterzuleiten. Diese Mitteilung ist nur mit Einverständnis des Pflegebedürftigen zulässig.

Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht und ist nach Ansicht der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt diese ihre Einschätzung über eine weitergehende Beratung der Pflegekasse. Die Pflegekasse kann dem Pflegebedürftigen eine Pflegeberatung anbieten und evtl. die Leistungsanpassungen mit ihm erörtern sowie ggf. einleiten. Liegt eine akute Gefahrensituation vor (d. h. unmittelbarer Schaden für Leib und Leben des Pflegebedürftigen droht), erfolgt die Weitergab...

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