Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig Versicherter gehören uneingeschränkt auch Einkünfte aus Lebensversicherungen. Als Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden, stellen sie einen Teil der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten dar. Eine Berücksichtigung lediglich in Höhe des Ertragsanteils scheidet unabhängig davon aus, ob es sich um eine Risiko- oder um eine Kapitalversicherung handelt. Diese Betrachtungsweise gilt auch für Versorgungsbezüge eines freiwillig versicherten Rentners. Bei diesen ist ebenfalls der volle Zahlbetrag beitragspflichtig und nicht nur der Ertragsanteil.[1]

In vollem Umfang beitragspflichtig sind auch Einkünfte aus Riester-Lebensversicherungen, und zwar unabhängig davon, ob diese rein privat oder ob sie unter Beteiligung des (ehemaligen) Arbeitgebers abgeschlossen worden sind.

 
Hinweis

Betriebliche Riester-Renten sind keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge

Unabhängig von der Beitragspflicht als Einnahmen zum Lebensunterhalt bei der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV versicherter Personen sind Leistungen aus Altersvorsorgevermögen i. S. d. § 92 EStG (sog. "betriebliche Riester-Renten") keine zur Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtigen Versorgungsbezüge.[2]

Nach der Rechtsprechung sind Renten aus privaten Lebensversicherungsverträgen in Höhe des vollen Zahlbetrags beitragspflichtig.[3]

Kapitalzahlungen aus Lebensversicherungen

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören auch Kapitalzahlungen aus Lebensversicherungen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden. Sie sind nach den Betragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler mit ihrem Zahlbetrag für die nächsten 10 Jahre mit monatlich 1/120 für die Beitragsberechnung heranzuziehen. Bei Kapitalzahlungen in Form mehrerer Teilbeträge ist der zu beanspruchende Gesamtbetrag auf 120 Monate aufzuteilen.

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