Zusammenfassung

 
Begriff

Mit dem Instrument der Assistierten Ausbildung können die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe auf dem Weg zum erfolgreichen Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung und erforderlichenfalls auch bei der Begründung und Stabilisierung eines Anschlussarbeitsverhältnisses unterstützen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundlage für die Förderung sind die §§ 74 bis 75a SGB III. Gemäß § 16 SGB II besteht die Fördermöglichkeit auch für Personen im Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

1 Zielsetzung

Das Instrument der Assistierten Ausbildung geht maßgeblich zurück auf die zwischen der Bundesregierung, den Spitzenverbänden der Wirtschaft, den Gewerkschaften, den Ländern und der Bundesagentur für Arbeit getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der "Allianz für Aus- und Weiterbildung".

Die Förderregelung war zunächst befristet. Mit einer Reform im Jahr 2020 wurden Doppelstrukturen zum vormals gleichartigen Instrument der Ausbildungsbegleitenden Hilfen beseitigt. Mit dem reformierten Instrument der Assistierten Ausbildung sind nunmehr beide Regelungen zusammengefasst und dauerhaft im Recht der Arbeitsförderung (SGB III) und im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) verankert.[1]

Die Förderung soll den veränderten Bedingungen am Ausbildungsmarkt und den Herausforderungen des steigenden Fachkräftebedarfs Rechnung tragen. Kernelemente sind passgenaue Angebote für junge Menschen, die Unterstützung beim Erreichen eines Ausbildungsabschlusses benötigen, und gleichzeitige Hilfestellungen für Ausbildungsbetriebe auch als Anreiz, für den Personenkreis mit Unterstützungsbedarf Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Die Assistierte Ausbildung ist als Maßnahmeförderung ausgestaltet. Das bedeutet: Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter stellen Teilnahmeplätze bzw. Förderkapazitäten zur Verfügung. Die mit den Maßnahmen beauftragten Bildungsträger setzen die Förderung um. Sie arbeiten eng mit der Arbeitsverwaltung und den Ausbildungsbetrieben zusammen. So stehen für jeden Förderfall feste Ausbildungsbegleiter zur Verfügung. Sie unterstützen die Betroffenen und sind Ansprechpartner für den Ausbildungsbetrieb.

Die Kosten werden in vollem Umfang von den Agenturen für Arbeit oder den Jobcentern übernommen. Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis bleiben durch eine Förderung unberührt.

 
Hinweis

Hohe Flexibilität für Betriebe und Auszubildende

Das Förderinstrument kann flexibel an die Bedürfnisse des Betriebes und des Auszubildenden angepasst werden:

  • Ein Einstieg in die Assistierte Ausbildung ist zu jedem Zeitpunkt möglich, d. h. auch während einer Ausbildung, wenn sich entsprechende Bedarfe ergeben.
  • Die Förderung kann erforderlichenfalls auch unterbrochen werden bzw. ruhen.
  • Die Unterstützung wird an individuellen Bedarfen bzw. persönlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen ausgerichtet.

Der Arbeitgeberservice der Agenturen für Arbeit oder der Jobcenter steht für alle Fragen rund um die Förderung und die Organisation der Assistierten Ausbildung zur Verfügung, beispielsweise auch zur Kombination mit anderen Instrumenten wie der Einstiegsqualifizierung.

2 Förderungsberechtigte

Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne die Unterstützung

  • eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen oder
  • wegen in ihrer Person liegender Gründe nach der vorzeitigen Beendigung einer Berufsausbildung eine weitere Ausbildung nicht aufnehmen können oder nach einer geförderten Assistierten Ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.[1]

Eine Altersgrenze für die Förderung sieht das Gesetz nicht vor.

Ausländische junge Menschen können gefördert werden, wenn sie einen Arbeitsmarktzugang haben, d. h. wenn ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder durch die Ausländerbehörde erlaubt werden kann. Gestattete oder Geduldete müssen sich zusätzlich seit mindestens 15 Monaten rechtmäßig in Deutschland aufhalten; für Personen, die vor dem 1.8.2019 eingereist sind, gilt eine verkürzte Frist von 3 Monaten.

Grundsätzlich ist für die Förderung ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich. Eine Sonderregelung gilt für die Förderung in der begleitenden Phase für sog. Grenzgänger, die nicht in Deutschland wohnen, aber hier ausgebildet werden.[2]

3 Förderungsfähige Berufsausbildungen

Für die Förderungsfähigkeit einer Berufsausbildung verweist die Assistierte Ausbildung auf die Abgrenzungen der allgemeinen Ausbildungsförderung.[1] Danach können Berufsausbildungen gefördert werden, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt werden, wenn der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Gleiches gilt für Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz bzw. in Übergangsfä...

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