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Arbeitslosmeldung / 2.4 Unterbrechung der Arbeitslosigkeit

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Die Wirkung einer persönlichen Arbeitslosmeldung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht bei jeder kurzfristigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit erlöschen. Die Arbeitslosmeldung bleibt deshalb wirksam, wenn die Arbeitslosigkeit bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) unterbrochen wird (z. B. kurzfristige Aushilfstätigkeit, Wehrübung). Nach derartigen Unterbrechungen genügt jede formlose Mitteilung gegenüber der Agentur für Arbeit zur Wiederbewilligung der Leistung.

 
Hinweis

Nicht angezeigte Zwischenbeschäftigung

Infolge des Wegfalls der Arbeitslosmeldung in derartigen Fällen einer nicht angezeigten Erwerbstätigkeit ist regelmäßig eine Aufhebung der Leistungsbewilligung auch über die Dauer einer Zwischenbeschäftigung hinaus bis zur erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung gerechtfertigt.

Diese Regelung geht davon aus, dass der Arbeitslose im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten die Agentur für Arbeit über den Unterbrechungstatbestand informiert und diese insoweit in die Lage versetzt, unmittelbar nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes ihre Eingliederungsbemühungen wieder aufzunehmen. Die Arbeitslosmeldung erlischt deshalb, wenn der Arbeitslose eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und dies der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. In diesen Fällen, etwa bei "Schwarzarbeit", bedarf es auch bei nur kurzer Beschäftigungsdauer einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung für die Wiederbewilligung des Leistung. Infolge des Wegfalls der Arbeitslosmeldung ist in derartigen Fällen eine Aufhebung der Leistungsbewilligung auch über die Dauer einer Zwischenbeschäftigung hinaus bis zur erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung gerechtfertigt.

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