Die Entgeltersatzleistung wird um den Anpassungsfaktor erhöht, der zuletzt vor dem individuellen Anpassungszeitpunkt veröffentlicht wurde.

 
Praxis-Beispiel

Anpassungsfaktor

 
Bemessungszeitraum Anpassungszeitpunkt Anpassungsfaktor
August 2020 1.9.2021 1,0000 (1.7.2021)
September 2021 1.10.2022 1,0348 (1.7.2022)
Juli 2022 1.8.2023 1,0469 (1.7.2023)

Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden.

Das BMAS gibt jeweils zum 30.6. eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor im Bundesanzeiger bekannt. Er gilt vom 1.7. an für 12 Kalendermonate bis zum 30.6. des Folgejahres.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des angepassten Krankengeldes

 
Bemessungszeitraum Juli 2022
Regelentgelt 70 EUR
Zahlbetrag des Krankengeldes (Bruttokrankengeld) 49 EUR
Anpassungszeitpunkt 1.8.2023
Anpassungsfaktor (1.7.2022) 1,0469
unverändertes Krankengeld 51,30 EUR

Berechnungsgrundlage für die Beiträge sind 80 % des Regelentgelts (56 EUR). Der entsprechende Wert ist zum 1.8.2022 anzupassen (57,95 EUR).

Entgeltersatzleistungen werden nur dann angepasst, wenn der Anpassungsfaktor größer als 1,0000 ist. Damit wird vermieden, dass Entgeltersatzleistungen abgesenkt werden, wenn sich die Arbeitsentgelte negativ entwickeln. Im entsprechenden Fall wird die Entgeltersatzleistung allerdings auch nicht erhöht.

 
Hinweis

Schutzklausel verhindert Absenkung der Entgeltersatzleistung

Wegen der wirtschaftlichen Entwicklung wurde zum 1.7.2010 ein Anpassungsfaktor von 0,9958 errechnet. Dieser Faktor hätte dazu geführt, dass Entgeltersatzleistungen bei einem individuellen Anpassungszeitpunkt in der Zeit vom 1.7.2010 bis zum 30.6.2011 abgesenkt worden wären. Der Gesetzgeber hat deshalb mit Wirkung ab 1.7.2010 eine Schutzklausel geschaffen, die eine Absenkung von Entgeltersatzleistungen verhindert.[1]

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