Die Entgeltersatzleistung wird um den Anpassungsfaktor erhöht, der zuletzt vor dem individuellen Anpassungszeitpunkt veröffentlicht wurde.
Anpassungsfaktor
| Bemessungszeitraum |
Anpassungszeitpunkt |
Anpassungsfaktor |
| Juni 2024 |
1.7.2025 |
1,0533 (1.7.2025) |
| Juli 2025 |
1.8.2026 |
1,0453 (1.7.2026) |
Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden.
Das BMAS gibt jeweils zum 30.6. eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor im Bundesanzeiger bekannt. Er gilt vom 1.7. an für 12 Kalendermonate bis zum 30.6. des Folgejahres.
Berechnung des angepassten Krankengeldes
| Bemessungszeitraum |
Juni 2025 |
| Regelentgelt |
70 EUR |
| Zahlbetrag des Krankengeldes (Bruttokrankengeld) |
49 EUR |
| Anpassungszeitpunkt |
1.7.2026 |
| Anpassungsfaktor (1.7.2026) |
1,0453 |
| angepasstes Krankengeld |
51,22 EUR |
Berechnungsgrundlage für die Beiträge sind 80 % des Regelentgelts (56 EUR). Der entsprechende Wert ist zum 1.7.2026 anzupassen (58,54 EUR).
Entgeltersatzleistungen werden nur dann angepasst, wenn der Anpassungsfaktor größer als 1,0000 ist. Damit wird vermieden, dass Entgeltersatzleistungen abgesenkt werden, wenn sich die Arbeitsentgelte negativ entwickeln. Im entsprechenden Fall wird die Entgeltersatzleistung allerdings auch nicht erhöht.
Schutzklausel verhindert Absenkung der Entgeltersatzleistung
Wegen der wirtschaftlichen Entwicklung wurde zum 1.7.2010 ein Anpassungsfaktor von 0,9958 errechnet. Dieser Faktor hätte dazu geführt, dass Entgeltersatzleistungen bei einem individuellen Anpassungszeitpunkt in der Zeit vom 1.7.2010 bis zum 30.6.2011 abgesenkt worden wären. Der Gesetzgeber hat deshalb mit Wirkung ab 1.7.2010 eine S...