Begriff

Das Akteneinsichtsrecht ermöglicht den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens die Einsicht in die Akten, die das Verfahren betreffen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Den Rechtsanspruch auf Akteneinsicht regelt § 25 SGB X. Ein spezielles Akteneinsichtsrecht in der Adoption für die Vermittlungsakten bestimmt § 9b AdVermiG. Ein spezielles Informationsrecht in der Vormundschaft/Beistandschaft ergibt sich aus § 68 Abs. 3 SGB VIII. Neben das Akteneinsichtsrecht tritt das Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten. Dies ergibt sich aus § 83 SGB X. Unmittelbar gilt Art. 15 EU-Datenschutzgrundverordnung 2016/679 (DSGVO) vom 27.4.2016 für den Anspruch auf Auskunft. Hinzu kommt ein allgemeines Informationsrecht nach Informationsfreiheitsgesetzen der Bundesländer. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes gilt nicht in der Jugendhilfe, weil sie nicht von Bundesbehörden geleistet wird.

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