Im Jahr 1973 hatte das Wohnungseigentumsgesetz erste Änderungen erfahren. Bedeutendste war, dass auch an Stellplätzen in Tiefgaragen Sondereigentum begründet werden konnte. Das Bundesland Bayern hatte dann im Jahr 1977 zwar für eine lebhafte Diskussion um eine Novellierung des Wohnungseigentumsrechts gesorgt, blieb letztlich jedoch erfolglos. Die Bestrebungen gingen dahin, die maximale Größe einer Eigentümergemeinschaft auf 100 Mitglieder zu beschränken, die Abänderung von Vereinbarungen durch Aufgabe des Allstimmigkeitsprinzips zu erleichtern und die Zustimmung der dinglich Berechtigten zu Vereinbarungen der Gemeinschaft entbehrlich zu machen.

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