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V / 32 Vernehmung des Zeugen zur Person [Rdn 3766]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Gem. § 68 Abs. 1 beginnt die Vernehmung eines Zeugen mit der Vernehmung zur Person.
2. Nach § 68 Abs. 2 S. 2 soll der Vorsitzende, wenn begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass bei dem Zeugen eine Gefahrenlage besteht oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird, gestatten, statt seines Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben.
3. Nach § 68 Abs. 3 kann besonders gefährdeten Personen, z.B. verdeckten Ermittlern oder V-Leuten, die Angabe ihrer Personalien gänzlich erlassen werden; haben sie inzwischen eine andere Identität erhalten, können von ihnen nur Angaben über ihre frühere Identität verlangt werden. Nach dem neuen § 68 Abs. 3 S. 3 dürfen diese Zeugen ihr Gesicht verhüllen.
4. Nach § 68a Abs. 2 S. 1 können dem Zeugen auch Fragen gestellt werden, die seine Glaubwürdigkeit in der Sache, insbesondere seine Beziehungen zu dem Angeklagten oder dem Verletzten, betreffen.
 

Rdn 3767

 

Literaturhinweise:

Deutscher, Die Erörterung der Vorstrafen von Zeugen, NStZ 2012, 359

Claus, Zur Modernisierung des Strafverfahrens, NStZ 2020, 57

Gerst (Hrsg.), Zeugen in der Hauptverhandlung, 2. Aufl. 2020

Lehmann, Zeugenschutz durch nachträgliche Schwärzung von Aktenbestandteilen, StraFo 2016, 326

Leineweber, Die Entbindung von der Wohnortangabe bei der Vernehmung eines Zeugen zur Person gem. § 68 Satz 2 StPO, MDR 1985, 635

Nelles, Der Zeuge – ein Rechtssubjekt, kein Schutzsubjekt, NJ 1998, 449

N. Nestler, Die verschleierte Zeugin in der Hauptverhandlung, HRRS 2016, 127

Rebmann/Schnarr, Der Schutz des gefährdeten Zeugen im Strafverfahren, NJW 1989, 1188

Renzikowski, Fair trial und anonymer Zeuge – Die Drei-Stufen-Theorie des Zeugenschutzes im Lichte der Rechtsprechung...

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