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Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche: Vergemeinschaftung / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Ohne Erfolg! Zwar sei jeder Wohnungseigentümer berechtigt, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück gem. § 1004 Abs. 1 BGB selbst zu verfolgen. Und dies gelte nicht nur, wenn sich die Ansprüche gegen einen anderen Wohnungseigentümer richteten, sondern auch dann, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter sei. Auch bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen, die sich gegen einen Wohnungseigentümer richteten, könnten aber Meinungsunterschiede hierüber bestehen. Diesem Umstand könne dadurch begegnet werden, dass die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche vergemeinschaftet werden. Einzelne Wohnungseigentümer, die mit dem beschlossenen Vorgehen nicht einverstanden seien, könnten einen solchen Beschluss mit der Anfechtungsklage überprüfen lassen. Im Fall hätten die Wohnungseigentümer mit dem angegriffenen Beschluss die Verfahrensführung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer genehmigt und die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen daher vergemeinschaftet. Dies sei auch noch möglich gewesen.

Hinweis

  1. Die Entscheidung ist zum alten Recht ergangen. Im neuen Recht wäre sie so nicht mehr möglich. Denn das System, wer sich gegen welche Störung des gemeinschaftlichen und/oder des Sondereigentums wehren kann, ist auf vollständig neue Füße gestellt worden. Ferner sieht § 9a Abs. 2 WEG keine Vergemeinschaftung mehr vor.

    Überblick:

    • Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums Der sachenrechtliche Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung gegen Wohnungseigentümer und Drittnutzer steht nach § 1004 Abs. 1, § 1011 BGB zwar jedem Wohnungseigentümer zu. Er wird aber gem. § 9a Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt. Der daneben bestehende schuldrechtliche Anspruch auf Unterlassung un...

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