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Unterkapitalisierung einer GmbH: Haftung der Gesellschafter?

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Leitsatz

Für die Verbindlichkeiten einer → GmbH haftet deren Gläubiger nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Eine persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten scheidet demnach grundsätzlich aus. Ausnahmsweise läßt aber die Rechtsprechung einen unmittelbaren Durchgriff auf die hinter der GmbH stehenden Gesellschafter zu, wenn schwerwiegende Gesichtspunkte nach Treu und Glauben dies erfordern, insbesondere wenn ein Rechtsmissbrauch vorliegt ( → Haftung ).

Die bloße Unterkapitalisierung einer GmbH rechtfertigt für sich allein jedoch noch keinen Haftungsdurchgriff . Unterkapitalisiert ist eine GmbH, wenn sie im Verhältnis zum angestrebten Geschäftszweck unzureichend mit Stammkapital ausgestattet ist. Eine gesetzliche Regelung, die das Stammkapital an den Gesellschaftszweck oder den Geschäftsumfang koppelt, besteht jedoch nicht. Es gibt somit keine gesetzliche Bestimmung, die – über die Anmeldungsvoraussetzungen (§§ 5, 7 GmbHG) hinaus – eine Mindestkapitalausstattung vorschreibt. Danach erscheint es zweifelhaft, ob sich ein objektiver Maßstab für die „Unterkapitalisierung” einer Gesellschaft finden lässt.

Auch die nicht vollständige Einzahlung des Stammkapitals reicht für die Annahme einer Durchgriffshaftung nicht aus. Zwar darf die Anmeldung der Gesellschaft nur erfolgen, wenn ein bestimmter Teil als Stammeinlage eingezahlt worden ist (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Sanktionen für den Fall, daß darüber hinausgehende Einzahlungen auf Stammeinlagen nicht erfolgen, sind aber nicht vorgesehen. Die Gläubiger haben nur die Möglichkeit, die Forderung der GmbH gegen die Gesellschafter auf Einzahlung der noch nicht erbrachten Stammeinlage zu pfänden und sich überweisen zu lassen. Allerdings kann eine Durchgriffshaftung aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vors...

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