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Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen auch nach Abtretung anfechtbar

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Leitsatz

Erfolgt die Zahlung auf ein Gesellschafterdarlehen wegen vorheriger Abtretung an einen Nichtgesellschafter, so ist sie insolvenzrechtlich anfechtbar, wenn die Rückzahlungsforderung innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung abgetreten worden ist.

 

Sachverhalt

Gewährt der Gesellschafter einer GmbH dieser Gesellschaft ein Darlehen, so ist sein Rückzahlungsanspruch im Falle der Insolvenz der Gesellschaft als nachrangig zu behandeln (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Zunächst sind die außerhalb der Gesellschaft stehenden Gläubiger zu befriedigen.

Eine besondere Situation ergab sich im hier näher betrachteten Fall: Der das Darlehen gewährende Gesellschafter trat die Rückzahlungsforderung noch vor der Insolvenz der Darlehensnehmerin an einen Dritten ab. Damit stellt sich ein Problem, das in der Literatur unterschiedlich bewertet wird: Verliert das nach Insolvenzrecht nachrangige Gesellschafterdarlehen eben diese Eigenschaft als Gesellschafterdarlehen, wenn wegen der Abtretung nicht mehr der Gesellschafter selbst sondern ein Nichtgesellschafter Gläubiger der Rückzahlungsforderung ist?

 

Entscheidung

Hiervon, so das OLG Stuttgart, sei nicht auszugehen. Der Insolvenzverwalter der Darlehensnehmerin habe sich mit Recht darauf berufen, dass das Darlehen auch nach der Abtretung als nachrangiges Gesellschafterdarlehen zu behandeln sei. Die Nachrangigkeit gelte also auch in Bezug auf den neuen Gläubiger. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Abtretung innerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor Insolvenzantragstellung erfolge.

Deshalb habe der Insolvenzverwalter auch die Rückzahlung des Darlehens insolvenzrechtlich anfechten können, die von der Darlehensnehmerin nach der Abtretung an den neuen Gläubiger geleistet worden war. Von ihm, dem neuen Gläubiger, habe der ...

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OLG Stuttgart 14 U 27/11
OLG Stuttgart 14 U 27/11

  Leitsatz (amtlich) 1. Dem Zessionar eines Anspruchs auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens kann die Qualifikation des Darlehens als Gesellschafterdarlehen und die damit verbundene Nachrangigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO jedenfalls dann nach § ...

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