Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 08.06.1998; Aktenzeichen 1 T 156/98) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 793, 577 Abs. 1 und 2, 567, 568 Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig. Der nach § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche neue selbständige Beschwerdegrund liegt darin, daß das Landgericht den – der Erinnerung stattgebenden – Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Erinnerung des Schuldner gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. November 1997 zurückgewiesen hat.
Entscheidungsgründe
II.
In der Sache führt das Rechtsmittel indes nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht der Beschwerde des Gläubigers stattgegeben. Auch nach Ansicht des Senats können die Einwendungen des Schuldners im hier zu entscheidenden Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nicht zur Aufhebung des ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses führen.
1.
Zutreffend führt die Kammer aus, daß das Vollstreckungsgericht von der Wirksamkeit der durch den Notar erteilten Vollstreckungsklausel ausgehen konnte. Bezüglich etwaiger hiergegen bestehender Einwände kann der Schuldner nicht nach § 766 ZPO die Aufhebung des gegen ihn ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erlangen. Insoweit ist er vielmehr auf die speziellen Rechtsbehelfe der §§ 732, 768 ZPO zu verweisen (vgl. Senat, Beschluß vom 17. März 1997 – 3 W 33/97 -; OLG Hamm Rpfleger 1989, 466; Zöller/Stöber, ZPO 20. Aufl....