Verfahrensgang

LG Rottweil (Urteil vom 12.05.2005; Aktenzeichen 3 O 410/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.10.2006; Aktenzeichen VIII ZR 23/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Rottweil vom 12.5.2005 wie folgt abgeändert:

1. Dem Beklagten wird untersagt, ggü. Verbrauchern die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Kaufverträgen über K. zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

a) "Der Käufer verpflichtet sich, die Ware spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug."

b) "Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu."

c) "Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache."

d) "Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht."

e) "Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist."

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt nicht mehr als 2 Jahre, angedroht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung sowie die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 58 %, der Beklagte 42 %. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin 78 %, der Beklagte 22 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert:

I. Instanz: 24.000 EUR (Klausel 1i enthält in S. 1 u. 2 zwei selbständig zu bewertende Regelungen)

II. Instanz: 18.000 EUR (Berufung: 12.000 EUR; Anschlussberufung: 6.000 EUR).

 

Gründe

A. Die Klägerin ist eine gem. §§ 3, 4 UKlaG qualifizierte Einrichtung. Der Beklagte verkauft unter der ... Beim Abschluss von Kaufverträgen mit Verbrauchern verwendet er als Allgemeine Geschäftsbedingungen die ... (Anlage K 2, Bl. 12.). Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Unterlassung der Verwendung einzelner oder inhaltsgleicher Klauseln sowie die Berufung auf diese.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des LG vom 12.5.2005 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

- wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils, S. 4/5, unter Ziff. 1 und 2 wiedergegeben -.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 12.5.2005 hat das LG der Klage teilweise stattgegeben und dem Beklagten untersagt, die Klauseln 1c, e, g, h, i S. 2 und j (die Bezifferung erfolgt gem. der erstinstanzlichen Antragstellung, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils, S. 4/5, wiedergegeben) oder inhaltsgleiche Klauseln beim Abschluss von Kaufverträgen mit Verbrauchern über Küchenmöbel zu verwenden oder sich auf diese zu berufen, da sie gem. §§ 307 ff. BGB unwirksam seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klauseln 1a, b, d, f. i S. 1 und k weiterverfolgt, sowie die Anschlussberufung des Beklagten, mit der dieser den Unterlassungsausspruch des LG hinsichtlich der Klauseln 1e, g und h angreift. In zweiter Instanz wiederholen und vertiefen beide Parteien ihre bereits erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsstandpunkte.

Die Klägerin beantragt,

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.5.2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Rottweil - Az.: 3 O 410/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

1. Dem Beklagten wird zusätzlich untersagt, ggü. Verbrauchern die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Kaufverträgen über ... zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

a) "Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insb. bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer."

b) "Der Vertragspreis wird mit Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereitsteht, fällig."

c) "Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ih...

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