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Gemeinschaftsordnung / 3.8.3.3 Ermächtigung zur Sachverständigenbeauftragung

Alexander C. Blankenstein
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Insbesondere im Fall von Feuchtigkeitsschäden sollten unverzüglich Maßnahmen der Ursachenerforschung eingeleitet werden. In aller Regel wird insoweit kein Weg an einer entsprechenden Sachverständigenbegutachtung vorbeiführen. Wiederum in aller Regel zeigen sich Feuchteerscheinungen im Bereich von Sondereigentumseinheiten. Sollte Ursache für Schäden am Gemeinschaftseigentum etwa ein Nutzerfehlverhalten oder vernachlässigtes Sondereigentum sein, entspricht es wiederum dem Interesse der Wohnungseigentümer, dass in derartigen Fällen die entstehenden Kosten für die Begutachtung der Schäden verursacherbezogen demjenigen Wohnungseigentümer auferlegt werden, der sie verursacht hat. Auch in diesem Bereich empfiehlt es sich, dem Verwalter bereits in der Gemeinschaftsordnung entsprechende Kompetenzen einzuräumen, obwohl dieser wohl bereits aus dem Gesichtspunkt der Nachteilsabwendung gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ermächtigt sein dürfte, entsprechend eigenständig tätig zu werden.

 
  "Werden dem Verwalter Feuchteschäden im Bereich des Gemeinschaftseigentums von Wohnungseigentümern angezeigt oder erkennt der Verwalter selbst Feuchteschäden, ist er ermächtigt, für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen geeigneten Sachverständigen zur Ermittlung der Schadensursache zu beauftragen. Die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen dürfen einen Betrag in Höhe von ___ EUR nicht übersteigen. Von der Beauftragung des Sachverständigen ist der Verwaltungsbeirat unverzüglich, die Wohnungseigentümer anlässlich der Wohnungseigentümerversammlung in Kenntnis zu setzen. Stellt sich heraus, dass ein Nutzerfehlverhalten oder mangelhafte Erhaltung, also Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Sondereigentums, für die Schäden ursächlich ist, sind die Kosten für die Begutachtung vom insoweit verant...

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