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FoVo 9/2012, Die Pfändung eines wertvollen Tieres

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Ein Haustier muss nicht unpfändbar sein

Grundsätzlich sind Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, der Pfändung nicht unterworfen, § 811c Abs. 1 ZPO. Hat das Haustier jedoch einen hohen Wert und bedeutet die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Pfändung zulassen.

Das Tatbestandsmerkmal des häuslichen Bereichs wird sehr weit verstanden. Erforderlich ist eine gewisse räumliche Nähe zum Schuldner. Darüber hinaus ist die unbeschränkte Pfändbarkeit gegeben, wenn der Schuldner das Tier zu Erwerbszwecken nutzt. Hierzu genügt es bereits, dass es dem Schuldner einen regelmäßigen Nebenerwerb ermöglicht (Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl. 2011, § 811c Rn 3).

Abwägung ist erforderlich

Als Belange des Schuldners und des Tierschutzes werden die gefühlsmäßige Bindung und die besondere Lage des Schuldners, etwa die Beziehung des Tieres zu den Kindern des Schuldners, zu berücksichtigen sein. Andererseits werden auf Seiten des Gläubigers die Höhe der Forderung, die Art der Forderung, die Unterhaltslage des Gläubigers und seine Verwertungsmöglichkeiten zu betrachten sein.

Das sagt die Rechtsprechung

Die hartnäckige Zahlungsverweigerung des Mieters kann es so nach Ansicht des LG Berlin (GE 2007, 721) gebieten, die Pfändung seiner wertvollen Haustiere (im konkreten Fall Koi-Karpfen und Papageien), die das einzige pfändbare Vermögen des Schuldners darstellten, gemäß § 811c Abs. 2 ZPO zuzulassen. Für ein 20-jähriges Pferd, das bei dem Schuldner sein "Gnadenbrot" erhält, ist eine Genehmigung der Pfändung im Sinne des § 811c Abs. 2...

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