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FF 7+8/2019, Zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und dem vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB

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A. Grundlagen

Die nicht abdingbaren[1] §§ 1385 f. BGB erlauben unter bestimmten Voraussetzungen beiden Ehegatten,[2] einseitig die zwischen ihnen bestehende Zugewinngemeinschaft vorzeitig – d.h. vor Rechtskraft des die Ehe beendenden Scheidungsurteils – durch richterliches Gestaltungsurteil beenden zu lassen. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geben sie weitergehend die Möglichkeit, per kombinierter Gestaltungs- und Leistungsklage vorzeitigen Zugewinnausgleich geltend zu machen. Folge ist der Eintritt von Gütertrennung (§ 1388 BGB). Voraussetzung ist, dass (mindestens) einer der – abschließenden[3] – Tatbestände des § 1385 BGB vorliegt und der aufgrund dessen hierzu berechtigte Ehegatte einen entsprechenden Antrag stellt. Die §§ 1385 f. BGB durchbrechen die Systematik des ehelichen Güterrechts, die sich dadurch auszeichnet, dass eine Änderung des Güterstands grundsätzlich der Zustimmung beider Ehegatten bedarf. Weil die Vorschriften in der Praxis oftmals eher unbekannt sind, erörtert der folgende Beitrag, in welchen Fällen sie eingreifen und welche Vor-, aber auch Nachteile sie gegenüber anderen möglichen Wegen aufweisen.

[1] Vgl. BeckOK-BGB/Siede, § 1385 Rn 28; NK-BGB/Fischinger, §§ 1385, 1386 Rn 44.
[2] Für Lebenspartner gelten die Vorschriften entsprechend, § 6 S. 2 LPartG.
[3] MüKo-BGB/Koch, §§ 1385, 1386 Rn 8; Prütting/Wegen/Weinreich/Weinreich, Vor §§ 1385–1388 Rn 2.

B. Die einzelnen Tatbestände des § 1385 BGB

I. Dreijährige Trennung (§ 1385 Nr. 1 BGB)

Jeder Ehegatte kann die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn die Ehegatten bereits drei Jahre oder länger getrennt leben (§ 1567 BGB), § 1385 Nr. 1 BGB. Angesichts des Zerrüttungsprinzips ist auch der Ehegatte zur Antragstellung berechtigt, der den maßgeblichen Grund für die Trennung gesetzt hat.[4] Mit § 1385 Nr. 1 BGB wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei einer langen Trennungszeit d...

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