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FF 11/2024, Die Entwicklung des Zugewinnausgleichs in de ... / 1. Anfangsvermögen (§ 1374 BGB)

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Das Anfangsvermögen soll jenes Vermögen aus dem ausgleichspflichtigen Zugewinn nehmen, das selbst bei typisierender Betrachtung nicht auf das gemeinsame Wirtschaften zurückführbar ist.

Zum Anfangsvermögen eines Ehegatten gehören alle rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, die ihm vor dem Eintritt des Güterstands, i.d.R. also im Zeitpunkt der Eheschließung, gehörten. Dazu gehören auch Anwartschaften, m.a.W. der Wert muss nicht zwingend sogleich verfügbar sein. Nicht zum Anfangsvermögen gehören hingegen noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, und bloße Erwerbsaussichten, da sie nicht das Merkmal "rechtlich geschützter Positionen mit wirtschaftlichem Wert" erfüllen.[20]

Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Wird die Ehe etwa am 31. Dezember eines Jahres geschlossen, kann zwar rückwirkend für das gesamte Jahr eine gemeinsame Veranlagung erfolgen; der sich daraus ergebende Erstattungsanspruch entsteht aber erst nach Abschluss des Veranlagungszeitraums, also im Folgejahr, sodass er im Anfangsvermögen nicht geltend gemacht werden kann.[21]

Problematisch ist die Beweislast im Hinblick auf ein negatives Anfangsvermögen.

Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen ist es Sache des Auskunftspflichtigen, sein positives Vermögen darzutun und zu beweisen, während der Auskunftsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf ein negatives Anfangsvermögen trägt.

Allerdings ist der Auskunftsberechtigte ungleich schwerer in der Lage, die Situation des Auskunftspflichtigen darzulegen und zu belegen. Deshalb genügt er den Anforderungen, wenn er die Belastungen des Auskunftspflichtigen substanziiert vorträgt und die da...

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