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EuGH Urteil vom 20.03.2003 - C-187/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik – Gleichbehandlung von Männern und Frauen – Regelung über Altersteilzeitarbeit – Richtlinie 76/207/EWG – Mittelbare Diskriminierung – Objektive Rechtfertigung. ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Arbeitsgericht Hamburg (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Normenkette

EWGRL 207/76

Beteiligte

Kutz-Bauer

Helga Kutz-Bauer

Freie und Hansestadt Hamburg

Tenor

1. Die Artikel 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sind dahin auszulegen, dass sie einer tarifvertraglichen Regelung für den öffentlichen Dienst, die männlichen wie weiblichen Beschäftigten die Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit erlaubt, entgegenstehen, wenn nach dieser Regelung die Berechtigung zur Altersteilzeitarbeit nur bis zu dem Zeitpunkt besteht, in dem erstmals eine ungekürzte Rente aus der gesetzlichen Altersversorgung in Anspruch genommen werden kann, und wenn die Gruppe der Personen, die eine solche Rente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres beziehen können, fast ausschließlich aus Frauen besteht, während die Gruppe, die eine solche Rente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres beziehen kann, fast ausschließlich aus Männern besteht, es sei denn, diese Regelung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

2. Im Falle eines Verstoßes gegen die Richtlinie 76/207 durch gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen, die eine mit der Richtlinie unvereinbare Diskriminierung vorsehen, sind die nationalen Geri...

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