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Erneut: Belegung einer Eigentumswohnung mit Aussiedlern in eingeschränkter Weise zulässig

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Die Belegung einer Eigentumswohnung mit Aussiedlern hält sich im zulässigen Rahmen, wenn in etwa ein Richtwert von 2 Personen je Zimmer eingehalten wird und für jede mind. 6 Jahre alte Person eine Wohnfläche von mind. 10 qm vorhanden ist.

2. Im vorliegenden Fall einer kleinen Wohnanlage (Zweifamilien-Wohnhaus) bestand die Wohnung des Antragsgegners im Obergeschoss aus 5 jeweils zwischen ca. 15 bis 21 qm großen Zimmern, Küche, Bad mit Toilette und einer zweiten Toilette. Der Eigentümer dieser Wohnung hatte sie an eine von ihm beherrschte GmbH verpachtet: diese GmbH wiederum vermietete die Wohnung an die örtlich zuständige Regierung mit dort ausgesprochener Berechtigung, in der Wohnung jeweils bis zu 14 Aussiedlern eines Familienverbandes für die Dauer eines Sprachkurses unterzubringen. In 1992 und 1993 waren unterschiedlich zwischen 8 und 15 Personen mit jeweils unterschiedlicher Nutzungsdauer untergebracht.

Das LG entschied auf Zulässigkeit der Belegung mit höchstens 10 Personen; dies wurde vom BayObLG mit modifizierter Begründung bestätigt.

3. Die Bezeichnung "Wohnung" in der Teilungserklärung sei als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter anzusehen; in richtiger Auslegung nach allgemeinem Sprachgebrauch sei damit eine Nutzung ausgeschlossen, die mehr störe oder beeinträchtige, als eine Nutzung zu Wohnzwecken. Eine gewerbliche Nutzung als Pension (ständiger Wechsel der Bewohner in kürzester Frist) oder als Heim (Unterbringung einer Vielzahl von nicht familiär verbundenen Personen innerhalb einer Wohneinheit) gehe i.d.R. über eine Nutzung zu Wohnzwecken hinaus. Allerdings werde im vorliegenden Fall in der Wohnung keinGewerbe ausgeübt; die Regierung, die hier Aussiedler einweise, nehme Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr....

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