Zur Begründung der Eigenbedarfskündigung ist grundsätzlich

  • die Angabe der Person (Angabe von Name, Alter, Anschrift), für die die Wohnung benötigt wird und
  • die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat,

ausreichend. Ausführungen zu Räumlichkeiten, die für die begünstigte Person alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten, muss das Kündigungsschreiben nicht enthalten. Das Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB dient nämlich nicht dazu, eine aus Sicht des Vermieters bestehende Alternativlosigkeit der Kündigung aufzuzeigen oder sonst den Mieter schon im Vorfeld eines etwaigen späteren Kündigungsprozesses auf rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten hinzuweisen.[1]

 
Wichtig

Unzureichende Formulierungen

Nicht ausreichend ist die bloße Angabe des Wortes "Eigenbedarf".

Ebenso wenig ausreichend sind Formulierungen wie

  • "Die Wohnung wird für die 24-jährige Tochter benötigt"[2] oder
  • "Die Tochter des Vermieters will mit ihrem Partner die Wohnung beziehen".[3]

Vielmehr hat der Vermieter die Gründe für den Eigenbedarf näher darzulegen (z. B. durch Schilderung der derzeitigen Wohnverhältnisse des Berechtigten), damit der Mieter sich darüber im Klaren werden kann, ob berechtigte Interessen des Vermieters zu einer Beendigung des Mietverhältnisses führen.[4]

 
Hinweis

Ausnahme: Hausstand des volljährigen Kindes ausgenommen

Bei der Eigenbedarfskündigung zugunsten eines volljährig werdenden Kindes, das seinen eigenen Hausstand begründen soll, bedarf es ausnahmsweise nicht einer näheren Darlegung der bisherigen Wohnungsverhältnisse des Kindes, da der Wille zur Gründung eines eigenen Hausstands ohne Weiteres nachvollziehbar ist.[5]

Die Bedarfsperson muss im Kündigungsschreiben namentlich konkret benannt oder zumindest eindeutig identifizierbar sein. Eine mögliche Auswahl – von auch nur 2 Personen – ist nicht ausreichend. Wird der Eigenbedarf z. B. damit begründet, dass die miteinander verheirateten Vermieter sich trennen würden und daher die Mietwohnung benötigen, genügt dies nicht. Dies genügt selbst dann nicht, wenn feststeht, dass ein Ehegatte auf jeden Fall die Wohnung bezieht und damit der Kreis der Begünstigten bestimmbar ist.[6]

[5] BGH, Urteil v. 13.10.2010, VIII ZR 78/10, NJW 2010 S. 3775.

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