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Bilanzpolitik im HGB-Jahresabschluss / 2.4 Formelle Mittel der Bilanzpolitik

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 57

Die formelle Bilanzpolitik ist vor allem auf die informationspolitische Zielsetzung der Bilanzpolitik ausgerichtet (vgl. Rz. 19). Unter diesen, die Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses gegenüber Externen betreffenden Aspekten ist es u. a. von erheblicher Bedeutung, dass Aktiv- und Passivposten, Erträge und Aufwendungen im Jahresabschluss möglichst unsaldiert in Erscheinung treten. Das Bruttoprinzip, das seine gesetzliche Grundlage in § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB hat, ist jedoch in gewissen Grenzen interpretierbar; man kann es in einer Reihe von Fällen mehr oder weniger streng anwenden. Außerdem gibt es einige gesetzliche Regelungen, die – wahlweise – ausdrücklich Einschränkungen des Bruttoprinzips zulassen. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz verankerte mit § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB erstmals explizit eine Ausnahme vom Bruttoprinzip bzw. vom allgemeinen Saldierungsverbot. Danach sind Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, mit diesen Schulden zu verrechnen.

Dabei ist es keineswegs so, dass die Einschränkung des Bruttoprinzips generell zu einer Reduzierung oder sogar Verfälschung der Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses führt.[1]

Ebenso ist das Wahlrecht erhaltene Anzahlungen auf Vorräte offen von dem Posten "Vorräte" abzusetzen,[2]

als Einschränkung des Bruttoprinzips zu interpretieren. Aufgrund der offenen Absetzung gehen auch mit dieser Verrechnungsmöglichkeit keine Einschränkungen hinsichtlich des Informationsgehalts einher, da die Abschlussadressaten ebenso in die Lage versetzt werden, die Information zu erhalten, die der Abschluss ohne diese Verrechnung hätte.

In Einzelfällen kann ge...

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