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Besucher / 1 Rechtliche Grundlagen/Grenzen der vertraglichen Regelung

Ulf Wollenzin
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Auf die Anzahl der Besucher und die Häufigkeit der Besuche kommt es grundsätzlich nicht an.

 
Hinweis

Hundebesuch

Der Vermieter kann auch nicht untersagen, dass die Besucher Hunde mit in die Wohnung nehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Tierhaltung mietvertraglich ausgeschlossen ist, weil die Duldung des vorübergehenden Aufenthalts eines Hundes nicht als Tierhaltung angesehen werden kann. Der Mieter muss lediglich dafür sorgen, dass das Tier keinen Schaden anrichtet und die übrigen Hausbewohner nicht belästigt. Selbst ein Verbot der Tier-/Hundehaltung schützt nicht, weil ein vorübergehender Aufenthalt damit nicht gleichzusetzen ist.

Etwas anderes sollte gelten, wenn im Mietvertrag ausdrücklich individuell geregelt ist, dass Hundehaltung und Hundebesuch wegen einer Allergie des im Haus lebenden Vermieters ausgeschlossen wird. Dann überwiegen nach diesseitiger Auffassung die berechtigten Gründe des Vermieters, denen der Mieter zugestimmt hat.

Streiten lässt sich über die Frage, wie eine regelmäßige Beherbergung eines Hundes zu werten ist: Das Amtsgericht Frankfurt sah darin zugunsten des Vermieters eine unzulässige Umgehung des Verbots der Tierhaltung.[1]

 
Hinweis

Hausschlüssel

Der Mieter ist auch berechtigt, seinen Besuchern einen Wohnungs- und Hausschlüssel auszuhändigen. Etwas anderes kann gelten, wenn eine missbräuchliche Benutzung des Schlüssels befürchtet werden muss.

[1] AG Frankfurt NJW-RR 1988, 783f.

1.1 Wer ist Besucher?

Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass der Mieter ohne besondere Erlaubnis des Vermieters Besucher empfangen darf. Dies gilt sowohl für die Geschäftsraum- als auch für die Wohnraummiete.

 
Hinweis

Definition

Besucher ist, wer den Mieter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entg...

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