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Beamtengesetz Thüringen [bis 1.4.2009] / §§ 5 - 55 Zweiter Teil Das Beamtenverhältnis

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§§ 5 - 6 Erster Abschnitt Allgemeines

§ 5 Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses

 

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

 

1.

auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll,

 

2.

auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,

 

3.

auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,

 

4.

auf Widerruf, wenn der Beamte einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll.

 

(2) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.

 

(3) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

 

(4) Die Ernennung zum Beamten auf Zeit ist nur zulässig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

 

(5) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

 

1.

Entlassung,

 

2.

Verlust der Beamtenrechte,

 

3.

Entfernung aus dem Dienst nach dem Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG).

 

(6) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

§ 6 Voraussetzungen für die Berufung

 

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

 

1.

Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,

 

2.

die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

 

3.

nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10....

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