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Bauordnung Rheinland-Pfalz / § 6 Bebauung der Grundstücke

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(1) Grundstücke, die mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, dürfen nur bebaut werden, wenn von ihnen keine Gefährdungen für die Umwelt, insbesondere die menschliche Gesundheit, ausgehen oder die Gefährdung nach Art der vorgesehenen Bebauung unschädlich ist.

 

(2) 1Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung

 

1.

das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt, eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat oder bei Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 des Baugesetzbuchs (BauGB)[1] [Vom 01.08.2015 bis 31.10.2025: § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Baugesetzbuchs (BauGB)] über einen befahrbaren Wirtschaftsweg erreichbar ist; ein nicht befahrbarer Wohnweg genügt, wenn der Brandschutz gewährleistet ist,

 

2.

die erforderlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen benutzbar sind.

2Als Sicherung der Zufahrt genügt eine Dienstbarkeit, wenn sie vor dem 1. Oktober 1974 begründet worden ist.

 

(3) 1Ein Gebäude darf nur dann auf mehreren Grundstücken errichtet werden, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammengefasst bleiben. 2Dabei bleiben vor die Außenwand geringfügig vortretende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge außer Betracht. 3Satz 2 gilt auch für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung, soweit sie die Vorgaben des § 8 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 11 Satz 1 Nr. 7[2] [Bis 31.10.2025: § 8 Abs. 5 Satz 3 und 4] einhalten.

[1] Geändert durch Zweites Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2025.
[2] Geändert durch Zweites Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01...

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