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AGS Nr.11/2012, Anforderung an die Unterschrift unter eine anwaltliche Kostenrechnung

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RVG § 10

Leitsatz

Die Vergütungsberechnung eines Rechtsanwalts bedarf der Schriftform. Das setzt nicht voraus, dass seine Unterschrift lesbar sein muss. Jedoch darf es sich dabei nicht um eine bloße Paraphe, ein Handzeichen oder eine sonstige Abkürzung des Familiennamens handeln. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.

OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 16.4.2012 – I-24 U 166/11

1 Aus den Gründen

Die zulässige Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte allein dagegen, dass es an einer unterschriebenen Kostenrechnung fehle und die eingeklagte Vergütung deshalb nicht einforderbar sei. Davon, dass die der Beklagten von der Klägerin vorprozessual übermittelte Kostennote den Anforderungen des § 10 Abs. 1 RVG entspricht, ist das LG jedoch mit Recht ausgegangen.

1. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Aus dem Erfordernis, dass die Berechnung vom Rechtsanwalt unterzeichnet worden sein muss, folgt zum einen, dass die Berechnung schriftlich (§ 126 BGB) erfolgen muss, und zum anderen, dass der Anwalt die Berechnung unterzeichnen muss (Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 10 Rn 10; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 19. Aufl., § 10 Rn 5 und 7). Durch die Unterzeichnung der Berechnung soll der Rechtsanwalt die rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1144; Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., § 1...

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