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AGS 08-09/2018, Klage auf Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen

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GKG § 41 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 5 S. 1, § 47 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 3 S. 2, § 68 Abs. 1 S. 1 u. 3

Leitsatz

Bei Klagen des Vermieters auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist gem. § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 3 GKG für die Bemessung des Gebührenstreitwertes nicht nur auf den Jahresbetrag des voraussichtlichen Erhöhungsbetrages abzustellen, der das vom Mieter zu entrichtende (Netto-)Grundentgelt betrifft. Beabsichtigt der Vermieter nach Durchführung der Maßnahmen auch die modernisierungsbedingte Erhöhung oder Neueinführung von Nebenkostenvorauszahlungen, sind die darauf voraussichtlich entfallenden Beträge ebenfalls zu berücksichtigen.

LG Berlin Beschl. v. 28.6.2018 – 67 S 373/15

1 Aus den Gründen

Die Streitwertbeschwerde ist gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG gewahrt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Streitwertbeschwerde war abzuhelfen, da sich der Gebührenstreitwert hier auf bis 4.000,00 EUR beläuft. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert gem. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Diese waren im vorliegenden Rechtsstreit gerichtet auf die Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an und in der streitgegenständlichen Wohnung.

Bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist gem. § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 3 GKG der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung für die Streitwertfestsetzung maßgebend. Bei der Bestimmung des Jahresbetrags der möglichen Mieterhöhung ist neben dem Nettogrundentgelt für den überlassenen Wohnraum auch die vom Vermieter beabsichtigte Erhöhung oder Neueinführung von Nebenkostenvorauszahlungen zu berücksichtigen, da der Mieter nach der Durchführung der Maßnahmen und de...

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Leitsatz (amtlich) Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der Streitwert nicht gem. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem ...

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