Welche AfA?

Wird ein Gebäude/eine Wohnung im Anschluss an eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet, so kann ab diesem Zeitpunkt die Abschreibung vorgenommen werden, die möglich gewesen wäre, wenn das Gebäude/die Wohnung von Anfang an vermietet worden wäre. Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die nicht um eine evtl. vorgenommene Grundförderung oder eine fiktive AfA bei Inanspruchnahme der damaligen Eigenheimzulage zu kürzen sind.

Abschreibungsvolumen

Das Abschreibungsvolumen, das ist die Summe der insgesamt möglichen Abschreibungen, verringert sich aber um die Beträge, die in der Zeit der Eigennutzung abzuschreiben gewesen wären. Bei der Ermittlung ist von der ab der Vermietung gewählten AfA-Methode auszugehen. Ob und in welcher Höhe während der Zeit der Eigennutzung eine Eigenheimzulage gewährt oder die frühere Grundförderung nach § 10e EStG in Anspruch genommen wurde, ist für die Berechnung des restlichen Abschreibungsvolumens ohne Bedeutung.

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