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Muster 6.9: Besonderheiten bei der Rechtsschutzversicherung im Familien- und Erbrecht

 

Muster 6.9: Besonderheiten bei der Rechtsschutzversicherung im Familien- und Erbrecht

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Das Familienrecht ist grundsätzlich von der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen. Bei neueren Rechtsschutzversicherungen kann das Familienrecht abgedeckt sein, dann allerdings normalerweise auch nur eine anwaltliche Beratung. Bitte prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag, ob Rechtsschutz in Familiensachen im Rechtsschutzpaket enthalten ist. Im Kombipaket besteht auch die Möglichkeit, eine Familienrechtsschutzversicherung abzuschließen. Diese hat üblicherweise aber eine dreijährige Wartezeit. Wichtig ist aber, dass nur Leistungen an den Versicherungsnehmer übernommen werden, der mitversicherte Ehegatte hat keinen Versicherungsschutz. Allerdings ist hier im Markt erhebliche Bewegung. Sie sollten sich auf jeden Fall bei Ihrer eigenen Rechtsschutzversicherung informieren. Übernommen wird zurzeit meist nur eine Erstberatung durch den Rechtsanwalt, nicht jedoch die Geschäftstätigkeit oder gerichtliche Verfahren.

Auch im Erbrecht wird in den Basistarifen ausschließlich eine erste Beratung übernommen, wenn darauf keine weitere Tätigkeit folgt. Weitergehende Tätigkeiten müssen Sie als Mandant selbst tragen.

Interessant für Sie als Versicherungsnehmer ist sowohl beim Familien- als auch im Erbrecht aber das Thema Mediation. Mehr und mehr Rechtsschutzversicherungen übernehmen ganz oder teilweise die Kosten einer anwaltlichen Mediation, einem anerkannten Verfahren zur Lösung von Konflikten. Dies gilt dann auch im sonst vom Rechtsschutz weitestgehend ausgeschlossenen Rechtsbereich des Familien- und Erbrechts. Der durchschnittliche aktuelle Übernahmebetrag für die Anwaltskosten im Mediationsverfahren durch den Anwalt auch in Familien- und Erbsachen beträgt 3.000 EUR.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

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