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§ 5 Grenzüberschreitende Verschmelzungen / a) Einreichung des Verschmelzungsplanes und Bekanntmachung/Veröffentlichung

Sebastian Herrler, Susanne Herrler
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Rz. 91

Die Anforderungen an den Inhalt des gemeinsamen Verschmelzungsplanes sind unverändert. Die Rechte von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern, die gem. § 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 3 EU-VerschG bekannt zu machen bzw. zu veröffentlichen sind, weichen in gewissem Umfang von denjenigen in der umgekehrten Konstellation ab.

aa) Gläubigerrechte

 

Rz. 92

(1) Anders als bei der Herausverschmelzung aus Deutschland können die Gläubiger der aufnehmenden deutschen GmbH nicht bereits vor Eintragung der Verschmelzung Sicherheitsleistung verlangen. Vielmehr findet anstelle von § 122j UmwG die allgemeine Gläubigerschutzvorschrift des § 22 i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG Anwendung, wonach der Anspruch auf Sicherheitsleistung binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister geltend zu machen ist (nachgelagerter Gläubigerschutz).[263]

(2) Die Gläubiger der übertragenden österreichischen GmbH haben gem. § 13 EU-VerschG Anspruch auf Sicherheitsleistung, den sie binnen zwei Monaten nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplanes geltend machen können. Ein effektiver Gläubigerschutz wird dadurch gewährleistet, dass die Ausstellung der Verschmelzungsbescheinigung nach § 14 Abs. 1 Nr. 9 EU-VerschG den Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger i.S.v. § 13 EU-VerschG sowie die Einreichung einer Erklärung voraussetzt, dass sich andere Gläubiger innerhalb der 2-Monats-Frist nicht gemeldet haben. Sofern die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen bei der aufnehmenden Gesellschaft geringer ist als bei der übertragenden österreichischen GmbH, sind die der Gesellschaft bekannten Gläubiger zudem nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 EU-VerschG unmittelbar zu verständigen. Ferner können die Gläubiger gem. § 8 Abs. 3 EU-VerschG eine Abschrift der in § 221a Abs. 2 österr. AktG...

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