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§ 3 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträger ... / V. Wiederherstellung des Nachrangs durch Kostenersatzansprüche/Kürzung der Leistungen (§§ 103, 26 SGB XII) wegen Ausschlagung/Verzicht/Verprassen u.Ä.

Dr. Gudrun Doering-Striening
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1. Sich Bedürftigmachen – ein zivilrechtlicher oder ein sozialrechtlicher Störfall?

 

Rz. 480

Vor oder bei dem Anfall eines Zuflusses aus einem Erbfall stellt sich einem Begünstigten die Frage danach, was man ganz konkret tun kann, um zu erreichen, dass dieser Zufluss trotz Bezuges von Leistungen nach dem SGB XII einen Vorteil bildet und nicht bedarfsmindernd angerechnet wird. Die Literatur sieht den Bedürftigen – zusammen mit dem erbrechtlich versiert gestaltenden Erblasser – erfolgreich, auf der "Verzichtsavenue" promenieren und dem "Ausschlagungsboulevard" flanieren mit Aussicht auf "Erweiterung dieses Straßennetzes um weitere Prachtstraßen"[808] wie die "Pflichtteilssanktionsklauselgasse", falls der BGH seine Rechtsprechung zur generellen Überleitbarkeit von Pflichtteilsansprüchen noch einmal korrigiert.[809] Betroffene fragen nach den Auswirkungen, wenn sie den erbrechtlichen Zufluss verprassen und/oder verschenken.

In jedem Fall geht es darum, dass die Leistungspflicht der Solidargemeinschaft begründet oder aufrechterhalten bleiben soll. Und es ist fraglich, ob dies rechtlich zu akzeptieren ist.

 

Rz. 481

Nach den oben dargestellten Strukturprinzipien kollidiert ein solches Verhalten mit dem Prinzip der Selbsthilfeverpflichtung und wird als "dolose Solidaritätsprovokation"[810] diskutiert. Grundsätzlich erhält nach § 2 SGB XII Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Realisierung von wirtschaftlichen Mitteln ist eine Form der Selbsthilfemöglichkeit. Muss der Bedürftige daher mit Verweigerung von Sozialhilfe oder mit Sanktionen rechnen, wenn er ausschlägt? Oder sich die erlangten Mittel nicht über eine adäquate Zeit einteilt? Muss die S...

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