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§ 3 Der Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum ( ... / I. Regelungstechnik

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1. Fragmentierung der Regelungen zur Erhaltung

 

Rz. 56

Der Gesetzgeber hat die frühere Technik einer umfassenden Regelung der Instandhaltung und Instandsetzung von Sondereigentum, wie sie in § 14 Nr. 1 WEG a.F. enthalten war, zugunsten einer kleinteiligen Normierung einzelner Pflichten aufgegeben. So ist § 14 Nr. 1 WEG a.F. entfallen, der die umfassende Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung von Sondereigentum enthielt. Dies erscheint umso erstaunlicher, als diese Regelung der Rechtspraxis weit über ein halbes Jahrhundert keine nennenswerten Probleme bereitete. Ersetzt wurde diese gelungene Vorschrift durch punktuelle Regelungen, die viele Fragen offenlassen.

2. Definition der Erhaltung

 

Rz. 57

§ 13 Abs. 2 WEG bietet nunmehr einen übergeordneten Begriff für Instandhaltung und Instandsetzung, nämlich den der "Erhaltung." Dies wird in den Gesetzesmaterialien zutreffend damit begründet, dass Instandhaltung und Instandsetzung im Gesetz gleich behandelt werden.[44] Dies ändert aber nichts daran, dass die Gemeinschaftsordnung nach wie vor zwischen beidem differenzieren kann. Sieht sie etwa vor, dass ein Wohnungseigentümer die Kosten der Instandhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums zu tragen hat, erfasst dies nur die übliche Pflege und Wartung sowie die Vorsorge gegen ein Einfrieren, nicht jedoch die Instandsetzung nach einem Rohrbruch.[45]

[44] BT-Drucks 19/18791, S. 49.
[45] BGH, Urt. v. 9.12.2016 – V ZR 124/16, ZMR 2017, 412 = ZWE 2017, 216.

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