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§ 3 Bisherige Rechtslage im Vergleich zu der nach Anwend ... / b) Unter Anwendung der ErbVO sind folgende Überlegungen anzustellen

Prof. Dr. Jutta Müller-Lukoschek
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aa) Überlegungen zum anwendbaren Recht

 

Rz. 8

Da keine Rechtswahl getroffen wurde, ist das anwendbare Recht über Art. 21 ErbVO (allgemeine Kollisionsnorm) zu bestimmen. Nach Art. 21 ErbVO kommt es auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt an. Der Erblasser hatte den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, es ist also deutsches Recht berufen und zwar hinsichtlich des gesamten Nachlasses (weltweit, nicht nur hinsichtlich des Nachlasses in den Mitgliedstaaten).

bb) Überlegungen zur Zuständigkeit

 

Rz. 9

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich ebenfalls aus der ErbVO (Art. 4), Deutschland ist zuständig (gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland). Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich (weiterhin) aus dem deutschen nationalen Recht, zukünftig aber nicht mehr allein aus dem FamFG, sondern aus § 47 Nr. 2 IntErbRVG (i.V.m. § 343 Abs. 1 FamFG n.F., Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt). Ein Vorlagerecht des Rechtpflegers besteht nicht, da die ErbVO gewissermaßen deutsches Recht ist (die EU-Verordnungen gelten in Deutschland unmittelbar).

Es kann neben dem deutschen Erbschein ein ENZ beantragt und erteilt werden, wenn der Erblasser Vermögen im europäischen Ausland hinterlassen hatte, denn dann wird das ENZ "zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat" ausgestellt (Art. 62 Abs. 1 ­ErbVO). Liegt das Vermögen dagegen nur außerhalb der Mitgliedstaaten, scheidet ein ENZ aus (die Erteilung eines ENZ wäre auch sinnlos, weil es vom Rechtsverkehr der Drittstaaten nicht akzeptiert würde).

 

Hinweis

Bei Vermögen in einem Mitgliedstaat kann auch nur ein ENZ beantragt werden (und kein deutscher Erbschein), denn das ENZ kann auch im Inland verwendet werden.

Problem: Wie ist mit § 1371 Abs. 1 BGB umzugehen?

 

Rz. 10

Lebte der Erblasser mit seinem Ehegatten im deutschen gesetzlichen Güterstand, so muss das ENZ mit der pauschalen Erhöhung "umgehen". Zun...

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