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§ 2 Urheberrecht / 3. Urheber verbundener Werke

Prof. Dr. Theodor Enders
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Rz. 145

Verbundene Werke sind solche, die mehrere selbstständige Werke zur gemeinsamen Verwertung zusammenfassen. Beispiel ist etwa die Verbindung von Komposition und Text.[238] Entscheidend ist die gemeinsame Verwertung. Streitig war die Frage, ob über den Realakt der Werkverbindung hinaus noch ein rechtsgeschäftliches Element zur Begründung einer urheberrechtlichen Gemeinschaft erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer rechtsgeschäftlichen Verbindung wird von der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur schon im Hinblick auf den Wortlaut des § 9 UrhG ("zur gemeinsamen Verwertung") als quasi Gesellschaftszweck bejaht.[239]

 

Rz. 146

Rechtsfolge des § 9 UrhG ist, dass jeder von dem anderen die Einwilligung zu der Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen kann, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist. Verweigert ein Urheber die Einwilligung, so muss dieser auf Einwilligung verklagt werden, wobei die Vollstreckung nach § 894 ZPO erfolgt, also die Rechtskraft des Urteils die Einwilligungserklärung ersetzt. Wird die Einwilligung gegenüber mehreren verbundenen Urhebern verfolgt, so sind diese einfache Streitgenossen gem. § 61 ZPO. Die Entscheidungen können dabei durchaus unterschiedlich ausfallen, weil die Frage der Zumutbarkeit individuell zu beantworten ist (individuelle Interessenabwägung).[240]

 

Rz. 147

 

Beispiel

Instruktiv ist hier eine Entscheidung des OLG Hamburg.[241] Die RWE-DEA AG beauftragte eine Werbeagentur mit der Erstellung eines Werbeliedes, das den neuen Markennamen bekannt machen sollte. Der von der Werbeagentur beauftragte Komponist und Textdichter, der nicht nur die Instrumentalfassung, sondern auch einen englischen Text dazu geschrieben und angemeldet hatte, wusste und war auch damit...

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