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§ 2 Haftungs-ABC / 10. Werkvertragliche Verjährung von Mängelansprüchen

Dr. iur. Alexander Weinbeer
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Rz. 566

Die Gewährleistungsansprüche nach § 634a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BGB verjähren entweder in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (Nr. 1) oder in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (Nr. 2) und im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist (Nr. 3). Die Verjährung beginnt in den Fällen der § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB grds. mit der Abnahme, wodurch sich das Werkvertragsrecht vom Kaufrecht unterscheidet.

 

Rz. 567

Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, § 634a Abs. 3 S. 1 BGB. Im Falle des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

 

Rz. 568

Falls die VOB/B wirksam in den Vertrag mit einbezogen wurden, beträgt die Verjährungsfrist gem. § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B vier Jahre bei Ansprüchen aus Sachmängelhaftung bei einem der VOB/B unterliegenden Werkvertrag. Die Frist beginnt ab der Abnahme des Werkes zu laufen und kann durch eine außergerichtliche Geltendmachung unterbrochen werden. Die Gewährleistungsregelung der VOB/B kann in einem Bauvertrag oder Bauträgervertrag formularmäßig isoliert zumindest insoweit nicht vereinbart werden, als damit die Gewährleistungsfrist des § 634 BGB verkürzt wird.[463]

 

Rz. 569

Die Verjährungsfristen nach § 13 Abs. 4 VOB/B oder nach § 13 Abs. 7 Nr. 4 VOB/B sind nach einer Kündigung oder Teilkündigung eines Bauvertrags auf Ansprüche aus § 4 Abs. 7 Nr. 4 VOB/B, die nach der Kündigung erhalten bleiben, grds. erst anwendbar, wenn die ...

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