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§ 2 Gläubiger und Schuldner des Pflichtteilsanspruchs / B. Pflichtteilsberechtigung

Dr. iur. Nikolas Hölscher
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I. Pflichtteilsberechtigte

1. Allgemeines

 

Rz. 2

Wer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, richtet sich nach § 2303 BGB, § 10 Abs. 6 S. 1 LPartG. Nur die nächsten Angehörigen des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, nämlich

▪ seine Abkömmlinge,
▪ seine Eltern,
▪ sein Ehegatte,
▪ der gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 1 LPartG).
 

Rz. 3

Die Reihenfolge der Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich zwischen den Abkömmlingen und den Eltern nach § 2309 BGB. Andere Verwandte, wie Geschwister, Großeltern, Neffen, sind nicht pflichtteilsberechtigt.

 

Rz. 4

Die Voraussetzung des Pflichtteilsrechts ist ein bestehendes gesetzliches Erbrecht des Berechtigten – worin sich auch die Ersatzfunktion des Pflichtteilsrechts zeigt, das nur deshalb nicht eintritt, weil es durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurde (siehe § 3 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 5

Man unterscheidet in den Darstellungen zunächst zwischen dem Kreis der abstrakt Pflichtteilsberechtigten und denen, die im Einzelfall konkret pflichtteilsberechtigt sind. Die Berechtigung für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) weicht von der allgemeinen Pflichtteilsberechtigung teilweise ab (vgl. dazu § 7 Rdn 6 ff.).

2. Abkömmlinge

a) Allgemeines

 

Rz. 6

Abkömmlinge sind alle Personen, die mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie (§ 1589 S. 1 BGB) verwandt sind, wobei es auf den Verwandtschaftsgrad nicht ankommt, also Kinder, Enkel, Urenkel. Entferntere Abkömmlinge sind aber nur nach Maßgabe des § 2309 BGB pflichtteilsberechtigt (ausführlich siehe Rdn 23 ff.).

b) Nichteheliche Abkömmlinge

aa) Gesetzesänderung durch das Zweite Erbrechtsgleichstellungsgesetz

 

Rz. 7

Im Verhältnis zwischen Mutter und nichtehelichen Abkömmlingen besteht ohne jede zeitliche Einschränkung ein volles Erb- und Pflichtteilsrecht. Im Verhältnis zwischen dem nichtehelichen Vater und seinen Abkömmlingen war dies lange Zeit anders: Nach Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG besaßen vor dem...

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