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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 47 Voraussetzungen der Er ... / 3.1.3 Ersatzmitglieder (Abs. 3)

Joachim Just
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Rz. 39

Der Betriebsrat hat nach § 47 Abs. 3 BetrVG für jedes Mitglied, das er in den Gesamtbetriebsrat entsendet, mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Fall der Bestellung mehrerer Ersatzmitglieder hat er die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. Für jedes einzelne Gesamtbetriebsratsmitglied muss individuell mindestens ein bestimmtes Ersatzmitglied bestellt werden. Gleichzeitig kann das gleiche Ersatzmitglied jedoch für mehrere Gesamtbetriebsratsmitglieder bestellt werden. Da eine zeitgleiche Vertretung mehrerer Gesamtbetriebsratsmitglieder durch ein Ersatzmitglied schon physisch nicht möglich ist, muss jeweils aber noch ein weiteres Ersatzmitglied vorhanden sein.

 

Rz. 40

Das Ersatzmitglied muss selbst Betriebsratsmitglied sein, Ersatzmitglieder des Betriebsrats kommen nur in Betracht, wenn sie dauerhaft für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied nachgerückt sind. Ansonsten können sie nicht zu Ersatzmitgliedern der Gesamtbetriebsratsmitglieder bestellt werden.[1] Besteht der Betriebsrat dagegen nur aus einer Person, ist das Ersatzmitglied des Betriebsrats automatisch gleichzeitig Ersatzmitglied im Hinblick auf die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat.[2]

 

Rz. 41

Das Ersatzmitglied vertritt das Gesamtbetriebsratsmitglied bei vorübergehender Verhinderung. Scheidet das Mitglied des Gesamtbetriebsrats aus dem Gremium aus, so rückt das Ersatzmitglied endgültig nach (§ 51 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG). Dagegen tritt es nicht in die Funktionen (z. B. Vorsitz, Ausschlussmitgliedschaft) des Gesamtbetriebsratsmitglieds ein, für das es nachrückt. Auch Ersatzmitglieder können – wie jedes ordentliche Gesamtbetriebsratsmitglied – vom Betriebsrat jederzeit abberufen und neu bestimmt werden.

[1] S. oben Rz. 34.
[2] Richardi/Annuß, § 47 BetrVG, Rz. 38.

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