0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 51 trat mit der Einführung des SGB V am 1.1.1989 in Kraft (Gesetz v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2477). Die Vorschrift wurde durch das Inkrafttreten des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen; Gesetz v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 redaktionell dem Sprachgebrauch angepasst. Durch die sprachliche Anpassung wurde deutlicher als bisher, dass die Vorschrift sowohl bei der Notwendigkeit von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch bei der Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. behindertengerechtes Hilfsmittel für den Arbeitsplatz, um wieder die Arbeit ausführen zu können etwa durch spezielle Sauerstoffversorgung am Arbeitsplatz) Anwendung findet.
Rz. 2
Im Laufe der Zeit wurde § 51 wie folgt geändert:
Zum 11.5.2019
Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurde nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
"Beziehen Versicherte eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist absehbar, dass die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI nicht überschritten wird, so kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer die Versicherten einen Antrag nach § 34 Abs. 3e SGB VI zu stellen haben."
Diese Änderung hatte aufgrund der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/6337 v. 7.12.2018, S. 93) folgenden Hintergrund:
"Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Neuregelung der Hinzuverdienstmöglichkeiten bei gleichzeitigem Bezug einer Teil- oder Vollrente wegen Alters durch das Flexirentengesetz vom 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838). Mit der Regelung können längere Zeiträume mit Erstattungsansprüchen und Rückabwicklungen zwischen Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern vermieden und administrativer Aufwand für Arbeitgeber sowie Mehrkosten für die...