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Sommer, SGB V § 132k Vertrauliche Spurensicherung / 1 Allgemeines

Klaus Limpinsel
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Rz. 2

Die Vorschrift basiert auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages). Damit werden Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung bei Verdacht auf eine Misshandlung, einen sexuellen Missbrauch, einen sexuellen Übergriff, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung Bestandteil des gesetzlichen Anspruchs auf Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 SGB V i. d. F. des Masernschutzgesetzes.

Nach § 27 besteht ein Versorgungsanspruch der Versicherten, die Opfer einer Vergewaltigung, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Misshandlung, einer sexuellen Nötigung oder einer Misshandlung sind. Sehr häufig von sexueller Gewalt betroffen sind Frauen, aber auch andere Gruppen wie alte Menschen oder Menschen mit Behinderung.

Der Versorgungsanspruch umfasst das ärztliche Gespräch, die körperliche Untersuchung – einschließlich der Feststellung von Verletzungen und Spuren, um Spät- und Langzeitfolgen zu begrenzen –, die ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, die Abklärung von Maßnahmen zum gesundheitlichen Schutz (Impfungen bei offenen Wunden etc.), die Dokumentation sowie ggf. einen Arztbrief zur notwendigen Weiterbehandlung. Darüber hinaus schließt der geltende Versorgungsanspruch die Versorgung mit den weiteren in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 aufgeführten Leistungen ein.

Betroffene sind aber nach einer Vergewaltigung häufig orientierungslos, stehen unter Schock, sind traumatisiert und die wenigsten Betroffenen können direkt nach der Tat vernunftorientiert handeln. Die Entscheidung, den Täter anzuzeigen, überfordert die meisten Betroffenen, erst recht, wenn unmittelbar nach der Tat darüber entschieden werden muss und wenn es sich bei dem Täter um einen nahen Angehörigen handelt. Betroffene müssen sich daher soviel Zeit nehme...

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