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Jansen, SGB X § 19 Amtssprache

Ute Frielingsdorf
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und wurde mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) neu bekannt gemacht. Abs. 1 Satz 2 ist mit dem SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) angefügt worden und Abs. 2 Satz 1 wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322) zum 1.2.2003 geändert. Das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) v. 5.5.2004 (BGBl. I S. 718) änderte Abs. 2 Satz 4 zum 1.7.2004. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts v. 19.7.2016 (BGBl. I S. 1757) wurde zum 27.7.2016 Abs. 1 Satz 2 geändert sowie Abs. 1a eingefügt und zum 1.1.2017 Abs. 1 Satz 3 eingefügt sowie Abs. 2 Satz 4 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 19 regelt die Amtssprache im Verwaltungsverfahren.

Im Vergleich von § 23 VwVfG zu § 19 – beide Vorschriften haben ihren Ursprung in § 184 GVG – zeigen sich in Abs. 2 und 4 einige Besonderheiten. Dabei werden sowohl die Situation der mit fremdsprachlich qualifizierten Mitarbeitern besetzten Sozialleistungsträger als auch die Anwendung über- und zwischenstaatlichen Rechts (§ 30 Abs. 2 SGB I) sowie weitere Besonderheiten des Sozialrechts berücksichtigt. § 19 schließt – wie § 23 VwVfG – eine in Anbetracht der hohen Ausländerzahlen in der Bundesrepublik und der zunehmenden internationalen Verflechtung bedeutsam gewordene Gesetzeslücke(vgl. BT-Drs. 7/910 S. 48).

§ 19 bestimmt, dass auch für Ausländer die Amtssprache deutsch ist. Allerdings sind Anträge, Eingaben und andere Dokumente, die in fremder Sprache abgefasst sind, beachtlich; Abs. 2 bis 4 regeln wie in diesen Fällen zu verfahren ist. Daneben bleiben gemäß § 30 Abs. 2 SGB I Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt.

2 Rechtspraxis

2.1 Grundsatz der Amtssprache

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 ...

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