Dr. iur. Nils Petersen, Prof. Klaus Lindberg †
Rz. 38
Von der Steuerpflicht ausgenommen sind nach dem auch für Veräußerungen nach dem 31.12.1998 geltenden § 23 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG Wirtschaftsgüter (Grundstück und grundstücksgleiche Rechte oder Teile davon), die
- im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren
zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Dasselbe gilt bei Veräußerung eines teilweise zu eigenen Wohnzwecken und teilweise zu anderen Zwecken genutzten Gebäudes, z. B. einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung, eines betrieblich oder beruflich genutzten Arbeitszimmers einschließlich des Gebäudeanteils eines Grundstücks von untergeordnetem Wert nach § 8 EStDV. Der Begriff "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" kann der Rspr. und den Verwaltungsanweisungen zu § 10e EStG entnommen werden, obwohl angesichts der verschiedenen Regelungszwecke der Wohnungsbauförderung und des § 23 EStG im Einzelnen zu prüfen ist, ob die Begriffe sich entsprechen. Ein Wirtschaftsgut dient Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Wirtschaftsgüter, die zur vorübergehenden Beherbergung von (fremden) Personen bestimmt sind, z. B. Ferienwohnungen, dienen nicht Wohnzwecken. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass der Eigentümer die Wohnung tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt, wenn er das Wirtschaftsgut allein, mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt und dabei einen selbstständigen Haushalt führt. Die Nutzung beginnt bereits mit Bezugsbeginn. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch dann vor, wenn der Stpfl. die Wohnung nur zeitweise bewohnt, sofern ihm das Gebäude in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Ge...