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Frotscher/Geurts, EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Fors ... / 9.1.2 Gewinnerzielungsabsicht

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 375

Die Absicht der Gewinnerzielung zeigt sich in dem Bestreben, während des Bestehens des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, d. h. von seiner Gründung bis zu seiner Beendigung durch Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation, einen Totalgewinn zu erzielen. Ob die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit auf einer derartigen Absicht beruht, lässt sich als innere Tatsache nicht anhand von Erklärungen des Land- und Forstwirts, sondern nur aufgrund objektiver Umstände feststellen.[1] Die Feststellungslast für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt derjenige, der sich zum Zwecke der Ableitung bestimmter Rechtsfolgen auf sie beruft.[2]

 

Rz. 376

Für die Bestimmung des Totalgewinns ist abzustellen auf den steuerlichen Gewinn bzw. steuerlichen Verlust. Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgeblich erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit und zukünftig zu erwartenden laufenden Gewinnen und Verlusten und dem sich bei der Betriebsbeendigung voraussichtlichen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn bzw. Veräußerungs- oder Aufgabeverlust zusammen. Stille Reserven sind bei der Ermittlung des Totalgewinns also zu berücksichtigen. Von daher ist z. B. ein Forstbetrieb allein schon dann kein Liebhabereibetrieb, wenn ein Veräußerungsgewinn erzielt werden kann, der die zuvor erwirtschafteten Verluste übersteigt.[3] Nicht steuerbare Einnahmen bleiben bei der Bestimmung des Totalgewinns außer Ansatz.[4] Keine Berücksichtigung finden auch nicht vorhersehbare außergewöhnliche Verluste und Erträge sowie Sonderabschreibungen.[5] Anzusetzen im Rahmen der Prognoserechnung ist die normale AfA. Irrelevant für die Beurteilung sind nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelte Periodenergebnisse. Ein sich im Rahmen der Ermittlung des erzielbaren Total...

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