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EuGH Urteil vom 07.02.1991 - C-184/89

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Normenkette

BAT § 23a Nr. 6; EWGRL 117/75; EWGVtr Art. 119, 177

 

Beteiligte

Helga Nimz

Freie und Hansestadt Hamburg

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 13.04.1989; Aktenzeichen 2 Ca 435/88)

 

Nachgehend

ArbG Hamburg (Urteil vom 16.05.1991; Aktenzeichen 2 Ca 435/88)

 

Gründe

Tenor

(Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe - Verdoppelung der Bewährungszeit für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer - Mittelbare Diskriminierung")

1. Das in Artikel 119 EWG-Vertrag niedergelegte Verbot jeder Diskriminierung zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern auf dem Gebiet des Arbeitsentgelts gilt auch für die Modalitäten, nach denen ein Tarifvertrag den quasi automatischen Aufstieg von einer Vergütungsgruppe in eine andere unter Zugrundelegung der Dienstzeit regelt. 2. Artikel 119 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er es nicht zuläßt, daß ein für den nationalen öffentlichen Dienst geschlossener Tarifvertrag vorsieht, daß für den Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe die Dienstzeit von Arbeitnehmern, die mit mindestens drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind, voll, die Dienstzeit von Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit zwischen der Hälfte und drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt, jedoch nur die Hälfte angerechnet wird, wenn sich herausstellt, daß zu der letztgenannten Arbeitnehmergruppe erheblich weniger Männer als Frauen gehören, es sei denn, der Arbeitgeber weist nach, daß die betreffende Bestimmung durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist, die insbesondere darauf abstellen, welche Beziehung zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung besteht, die die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Anzahl geleisteter Arbeitsstunden verschafft.

3. Im Falle einer mittelbaren Diskriminierung durch eine Bestimmung eines Tarifvertr...

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