Mit seiner Entscheidung vom 19.6.1986 hatte das BAG den sog. "Verschleißtatbestand" als speziellen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses von Sporttrainern entwickelt.[1] Zentrale Überlegung war hierbei, dass die meisten Sporttrainer nach Ablauf eines unterschiedlich langen Zeitraums die Fähigkeit verlören, die von ihnen betreuten Sportler zu besonderen oder gar zu Höchstleistungen zu motivieren. Trotz unverminderter eigener Anstrengung und größtem Pflichtbewusstsein könne das von beiden Parteien des Trainervertrags verfolgte Ziel nicht mehr erreicht werden. Deshalb entspreche die Üblichkeit, Trainerverträge zu befristen, der Auffassung verständiger und verantwortungsbewusster Vertragspartner.

Dieser Ansatz überrascht, denn er dürfte für viele Tätigkeiten in ähnlicher Weise gelten.

In späteren Entscheidungen[2] sah sich das BAG deshalb zu dem ausdrücklichen Hinweis veranlasst, dass der allgemeine Verschleiß durch längere Ausübung desselben Berufs eine Befristung auch bei Trainern nicht rechtfertigen könne. Zahlreiche Berufstätigkeiten, insbesondere bei der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, könnten einem zur bloßen Routine führenden Abnutzungsprozess unterliegen. Die objektive Umgehung von Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis sei damit aber nicht zu rechtfertigen. Die Anerkennung des besonderen Verschleißtatbestands als sachlicher Befristungsgrund setze vielmehr voraus, dass die vereinbarte Befristung überhaupt geeignet sei, der Gefahr eines Verschleißes in der Beziehung zwischen dem Trainer und den zu betreuenden Sportlern wirksam vorzubeugen. Daran fehle es jedenfalls dann, wenn die Verweildauer der zu betreuenden Sportler in der Obhut des Trainers kürzer bemessen sei als die vorgesehene Vertragszeit des Trainers.

Der Befristungsgrund des Verschleißes rechtfertige sich nicht durch den Wechsel der Sportler, sondern allenfalls durch das Bedürfnis, die auf Dauer im Kader verbleibenden Sportler mit den Anforderungen eines anderen Trainers vertraut zu machen.[3]

 
Hinweis

Kein Verschleiß bei häufigem Wechsel

Nur der drohende Verschleiß der persönlichen Beziehung des Trainers zu den einzelnen Sportlern kann das Auswechslungsbedürfnis begründen, welches den sachlichen Grund für die Befristungsabrede darstellt. Diese für den Trainerberuf spezifische Verschleißgefahr besteht nicht, wenn die Sportler ohnehin in verhältnismäßig kurzen Abständen wechseln.[4]

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