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Arbeitsentgelt (nicht ausgezahltes) / Sozialversicherung

Manfred Geiken
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1 Nicht ausgezahltes laufendes Entgelt

Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen bei laufend gezahltem Entgelt, sobald der Arbeitnehmer es rechtlich beanspruchen kann.[1] Der Arbeitgeber ist zur Beitragsberechnung aus dem Entgelt verpflichtet, sobald der Arbeitnehmer Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat. Für dieses "Entstehungsprinzip"[2] ist unerheblich, ob der Arbeitgeber das Entgelt tatsächlich auszahlt. Das im Steuerrecht geltende Zuflussprinzip, wonach die Steuerpflicht grundsätzlich davon abhängig ist, ob und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsentgelt zugeflossen ist, gilt in der Sozialversicherung bei laufendem Arbeitsentgelt nicht.

Eine verspätete oder unterbliebene Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung und auf den Beitragsanspruch der Versicherungsträger.

Für Entgelte oder Entgeltbestandteile, die dem Arbeitnehmer zustehen, er aber nicht erhalten hat, hat sich der Begriff "Phantomlohn" gebildet. Phantomlohn ist der imaginäre Arbeitsentgeltanspruch, der insbesondere auftaucht bei

  • Arbeit auf Abruf,
  • Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung sowie
  • Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitbeschäftigte.
 
Achtung

Die Phantomlohnfalle

Zahlt der Arbeitgeber nicht den gesetzlich festgelegten Mindestlohn oder untertariflich, richtet sich der Beitragsanspruch zur Sozialversicherung nach dem rechtmäßig zustehenden höheren Entgeltanspruch. Die Differenz wird als "Phantomlohn" bezeichnet. Nicht ausgezahltes Entgelt ist beitragspflichtig, wenn der Arbeitnehmer einen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Anspruch hat. Wird dies bei Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger festgestellt, können hohe Nachforderungen drohen. Der Phantomlohn wirkt sich auch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung aus. D...

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