1 Wirksamkeitsvoraussetzungen

Vertragsstrafen werden in der betrieblichen Praxis für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antritt, er unter Vertragsbruch ausscheidet oder ihm der Arbeitgeber wegen schuldhafter Verletzung der Arbeitspflicht außerordentlich kündigt. Sie finden sich ferner regelmäßig zur Absicherung eines vereinbarten Wettbewerbsverbots.

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung, die im Einzelarbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag enthalten sein kann. Die Schriftform ist nur in den Fällen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erforderlich.[1]

2 Inhalt

Vertragsstrafenvereinbarungen müssen den allgemeinen Grundsätzen der Bestimmtheit und Klarheit entsprechen.

In einer Strafabrede muss nicht nur die zu leistende Strafe bzw. der Strafrahmen als Rechtsfolge klar festgelegt, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung ihrem Inhalt nach so eindeutig bezeichnet sein, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einrichten kann.[1] Wird die Vertragsstrafe für den Fall des Vertragsbruchs vereinbart, wird regelmäßig nur der Fall erfasst, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich und rechtswidrig die Arbeit nicht aufnimmt oder das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit oder Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund beendet.

Bei einem schuldhaften vertragswidrigen Verhalten, das den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung veranlasst, wird der Interessenausgleich in erster Linie durch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitgebers herbeigeführt, für eine Vertragsstrafe fehlt daher das betriebliche (berechtigte) Interesse.[2] Eine darüber hinausgehende Bestrafung des Arbeitnehmers durch eine Vertragsstrafe kann nur durch Verletzung weiterer schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, so z. B. durch bestimmte Eigentums- oder Vermögensverletzungen durch den Arbeitnehmer. Eine Klausel, die daher lediglich pauschal eine Vertragsstrafe für "Vertragsverletzungen" vorsieht, ist unwirksam.

3 Höhe

Auch die Höhe der Vertragsstrafe muss grundsätzlich feststehen, mindestens jedoch eine angemessene Höchstgrenze.[1]

Dabei gibt es keine allgemeingültige Obergrenze in Höhe beispielsweise eines Bruttomonatsgehalts für eine wirksame Vertragsstrafe.[2] Vielmehr muss im Einzelfall eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Anwendbare Vorschrift für eine formularvertraglich vereinbarte Vertragsstrafe ist dabei nicht § 309 Nr. 6 BGB, sondern § 307 BGB, wobei zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist.[3]

 
Praxis-Beispiel

Unangemessene Höhe der Vertragsstrafe

Entschieden wurde beispielsweise, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kann unter Umständen aber auch eine Vertragsstraße in Höhe eines Bruttomonatsgehalts als unangemessen hoch angesehen werden[4], insbesondere, wenn sie für den Fall der arbeitnehmerseitigen Kündigung während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen anfallen soll.[5]

Im Einzelfall kann aber auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 6 Monatsgehältern noch angemessen sein. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis mit einer Lehrerin nur mit einer Frist zum 31.1. oder 31.7. gekündigt werden kann.[6]

Ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe sind auch die Kündigungsfristen, die im Fall einer fristgemäßen Kündigung einzuhalten sind.[7]

Sehen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe schuldet, wenn sich seine außerordentliche Eigenkündigung wegen Fehlens eines wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB als unwirksam erweist, ist eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, nur ausnahmsweise angemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies setzt voraus, dass das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt.

Im Fall eines langfristigen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung kann eine Vertragsstrafe, deren Höhe der bis zum Ablauf des vereinbarten Kündigungsausschlusses ausstehenden Vergütung entspricht, unangemessen hoch sein.[8] Andernfalls würde nicht berücksichtigt, dass gerade die Kombination eines langfristigen Kündigungsausschlusses mit einer hohen Vertragsstrafe die betroffenen Arbeitnehmer besonders stark beeinträchtig...

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