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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 79 Geheimhaltungspflicht

Michael Korinth
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1 Vorbemerkung

 

Rz. 1

Den Arbeitgeber trifft vielfach eine Informationspflicht gegenüber den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen, dies gilt auch während der Dauer von Arbeitskampfmaßnahmen.[1] Hiergegen kann er nicht einwenden, dass die Erteilung der Information die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen bedeuten würde. Damit der Arbeitgeber diese nicht aus Furcht vor Weitergabe an Dritte zurückhält, legt § 79 BetrVG den Arbeitnehmervertretern eine Schweigepflicht auf, deren Nichteinhaltung besonders schwere Konsequenzen haben kann.[2] Daneben können Schweigepflichten aus § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 99 Abs. 1 Satz 3 und § 102 Abs. 2 Satz 5 BetrVG bestehen. Auch kann sich aus dem Arbeitsvertrag eine solche Verpflichtung ergeben, die neben § 79 erhalten bleibt. Bei einer nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht ist jedoch immer Art. 12 GG zu beachten. Diese Pflicht darf nicht de facto zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung führen.[3]

[1] LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 21.3.2013, 10 TaBV 41/12.
[2] Rz. 6.
[3] S. hierzu ausführlich Kuß/Lorbach/Thönißen, Geheimnisschutz im Arbeitsvertrag, DB 2024, 864

2 Geltungsbereich

2.1 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

 

Rz. 2

Der zivilrechtliche Geheimnisschutz richtet sich seit dem 26.4.2019 nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).[1] Dieses setzt für einen Schutz von Geheimnissen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Ohne solche Maßnahmen fehlt es am Geschäftsgeheimnis.

 
Wichtig

Bei der Aufnahme von Geheimnisschutzmaßnahmen in vertragliche Vereinbarungen ist große Sorgfalt erforderlich. So ist z. B. eine Vereinbarung untauglich, die alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, für geheimhaltungsbedürftig erklärt und dies ausdrücklich auch auf solche Vorgänge bezieht, die keine Geschäftsgeheimnis...

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