Rz. 17
Hat der bisherige Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, d. h. mit absoluter Stimmenmehrheit, seinen Rücktritt beschlossen, sind Neuwahlen anzusetzen. Erforderlich ist ein (Rücktritts-)Beschluss, der von der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Betriebsrats gefasst sein muss. Es genügt daher nicht die Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder. Vielmehr müssen mehr als die Hälfte der Betriebsräte, die die Sollgröße des Gremiums bilden, für den Rücktritt stimmen..
Bei einem 9-köpfigen Betriebsrat sind in der Sitzung 7 Mitglieder anwesend, 4 Mitglieder stimmen für den Rücktritt. Dies ist zwar die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die für den Rücktrittsbeschluss erforderliche Mehrheit wäre aber erst mit 5 Ja-Stimmen erreicht. Der Rücktritt wurde also nicht wirksam beschlossen.
Rz. 18
Tritt der Betriebsrat zurück, so bestellt er den Wahlvorstand und führt seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Betriebsrats fort. Die Gründe für den Rücktritt sind unerheblich, der Rücktrittsbeschluss ist hinsichtlich der Gründe nicht gerichtlich überprüfbar. Es sind allerdings die Grenzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) und der Sittenwidrigkeit zu beachten. Willkürliche Rücktrittsbeschlüsse zur Erzwingung von Neuwahlen können daher unter Umständen (z. B. dann, wenn sie wiederholt und kurz hintereinander auftreten und erkennbar wird, dass es allein um die Schädigung des Arbeitgebers wegen dessen Kostentragungspflicht geht) Schadensersatzansprüche gegen die beteiligten Betriebsratsmitglieder auslösen.
Adressat einer Rücktrittserklärung ist der Betriebsrat, vertreten durch den Vorsitzenden oder, wenn dieser nicht mehr vorhanden ist, die Belegschaft.
Rz. 19
Von dem Rücktritt ist die sogenannte Amtsniederlegung zu unters...