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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 629 Freizeit zur Stellensuche

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Als Ausfluss der allgemeinen Fürsorgepflicht ist der Dienstberechtigte verpflichtet, den Dienstverpflichteten nach Ausspruch der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses für eine angemessene Zeit von seiner Dienstleistungspflicht zum Zweck der Stellensuche freizustellen. Dies soll dem Dienstverpflichteten ermöglichen, unmittelbar im Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ohne größere finanzielle Einbußen ein neues zu begründen.[1] Aus diesem Grund ist § 629 BGB nicht abdingbar.

[1] Erman/Riesenhuber, 17. Aufl. 2023, § 629 BGB Rz. 1; HWK/Sandmann, 11. Aufl. 2024, § 629 BGB Rz. 1; Staudinger/Temming, 2022, § 629 BGB Rz. 2; Fischer, NZA-RR 2015, 565; s.h. ausführlich zum Ganzen Moritz, Die Freistellung zur Stellensuche gem. § 629 BGB, 2017.

2 Voraussetzungen

2.1 Dauerndes Dienstverhältnis

 

Rz. 2

Die Vorschrift findet auf alle Dienst- und Arbeitsverhältnisse Anwendung. Notwendig ist ein dauerndes Dienstverhältnis, wobei der Begriff der "Dauer" wie in §§ 617, 627, 630 BGB zu verstehen ist. Entscheidend ist somit, ob das Dienstverhältnis rechtlich oder faktisch auf eine längere Zeit angelegt ist, von unbestimmter Dauer sein sollte oder faktisch bereits längere Zeit bestanden hat.[1] Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass erst eine intendierte oder faktisch erhebliche Dauer des Dienstverhältnisses ein Näheverhältnis begründet, aus dem sich eine gesteigerte Rücksichtnahmepflicht ergibt.[2] Da bei einer Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses während der Probezeit das Vertragsverhältnis auf Dauer angelegt war, ist der Anwendungsbereich des § 629 BGB grds. eröffnet.[3] § 629 BGB gilt dagegen nicht für Aushilfsarbeitsverhältnisse[4], wohl aber für Ausbildungsverhältnisse i. S. v. § 10 Abs. 2 BBiG. Teilzeitbeschäftigten kommt die Vorschrift wegen § 4 TzBfG grds. zugute. Allerdings muss die Stellensuche in der frei...

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Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

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