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Student: Beschäftigte Studenten in der Entgeltabrechnung / Lohnsteuer

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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1 Studenten sind Arbeitnehmer

Studenten, die in den Ferien arbeiten, sind im Regelfall Arbeitnehmer. Insoweit gelten lohnsteuerrechtlich keine Besonderheiten. Die hieraus resultierenden Bezüge unterliegen dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen. Das gilt auch für Studenten, die neben ihrem Studium als Werkstudenten arbeiten und für Studenten, die ein (vorgeschriebenes) Praktikum während des Studiums ableisten.

2 Lohnsteuerabzug

Bei Studenten, die in einem Dienstverhältnis stehen, erfolgt der Lohnsteuerabzug grundsätzlich anhand der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber zum Abruf der ELStAM zu Beginn des Dienstverhältnisses die nachstehenden Angaben zu machen:

  • Steueridentifikationsnummer,
  • Geburtsdatum und
  • ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt.

Soweit allerdings die Voraussetzungen für eine Pauschalierung für geringfügig Beschäftigte[1] vorliegen, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 2 % bzw. 20 % unter Verzicht auf den Abruf der ELStAM einbehalten.

 
Hinweis

Erstattung der Lohnsteuer durch Steuererklärung

Ist der vom Studenten bezogene Jahresarbeitslohn 2025 niedriger als 13.362 EUR[2], wird ihm bei einer Antragsveranlagung[3] durch das Finanzamt die Lohnsteuer sowie ggf. die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag in voller Höhe erstattet.

[1] § 40a Abs. 2 oder 2a EStG.
[2] 12.096 EUR Grundfreibetrag + 1.230 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag + 36 EUR Sonderausgaben-Pauschbetrag.
[3] § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.

3 Übernahme der Studiengebühren durch Arbeitgeber

Heutzutage werden viele Ausbildungen in Kombination mit einem Studium angeboten. Bezeichnet werden diese Ausbildungsgänge als duales Studium. Dieses Ausbildungssystem ist gekennzeichnet durch ein Hochschulstudium mit fest integrierten Praxiseinsätzen in Unternehmen. Danebe...

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