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Sonderumlage: Zahlung durch Jobcenter!

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Das Jobcenter kann verpflichtet sein, den auf einen Wohnungseigentümer entfallenden Anteil einer Sonderumlage zu übernehmen.

 

Normenkette

§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II; § 28 Abs. 5 WEG

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer K bezieht vom Jobcenter B Arbeitslosengeld II. 2010 beschließen die Wohnungseigentümer die Sanierung von 4 Balkonen, finanziert durch eine Sonderumlage. K, der keinen Balkon hat, beantragt beim Jobcenter B, den auf ihn entfallenden Anteil der Sonderumlage zu übernehmen. Das lehnt das Jobcenter ab – woraufhin K gegen das Jobcenter klagt.
  2. Das Sozialgericht weist die Klage ab. K's dagegen gerichtete Berufung ist teilweise erfolgreich. Das Landessozialgericht meint zwar, die Kosten der Sanierung der Balkone seien grundsätzlich als Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit berücksichtigungsfähige, einmalige Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie seien tatsächliche Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, führten nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbst genutzten Eigenheims und seien geeignet und erforderlich, dem Leistungsberechtigten sein Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten. K sei außerdem zur Zahlung der Balkonumlage verpflichtet. Die nicht zum Nutzungsbereich seiner Wohnung gehörenden Balkone beträfen seine "Unterkunft", weil sie gemeinschaftliches Eigentum seien. Der Umfang der Sanierungsmaßnahmen überschreite auch nicht das notwendige Maß zur Wiederherstellung eines schadenfreien Balkons. Die Sonderumlage sei aber nicht in der geltend gemachten Höhe angemessen. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von "Eigentumswohnungen" verbundenen Kosten sei an den für Mietwohnungen angemessenen Kosten zu messen, dies bezogen auf ein Kalenderjahr.
  3. Mit seiner Revision will K vom Jobcenter auch die weiteren Kosten erstattet bekommen.
 

Die E...

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